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TelearbeitInhaltliche BeschreibungTelearbeit ist eine Tätigkeit, die ausschließlich oder zeitweise an einem dezentralen Arbeitsplatz ausgeübt wird, der mit der betrieblichen Arbeitsstätte vernetzt ist. /18/
alternierende Telearbeit: Ein Mitarbeiter arbeitet zum Teil zu Hause und zum Teil im Unternehmen.
Der Arbeitsplatz im Unternehmen wird mit anderen geteilt. Vorteile /4/Für die Mitarbeiter:
Für das Unternehmen:
Nachteile /18/Für die Mitarbeiter:
Für das Unternehmen:
Eignung für /4/Personengruppe:
Branche:
Tätigkeiten:
Beispiele aus der PraxisTelekom AG Bremen, Bereich Controlling HilfsmittelCheckliste zur Einführung von Telearbeit /1/ Rechtliche RegelungenBei der Umsetzung der Telearbeit kommen dem Betriebsrat echte Mitbestimmungsrechte zu. "So können mit dem eingeführten Organisationskonzept Einstellungen neuer Beschäftigter und die Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung des vorhandenen Personals verbunden sein. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des §99 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen, welche dieser aus den in §99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen gesetzliche, tarifliche und betriebsverfassungsrechtliche Regelungen (Nr. 1) oder bei einer zu befürchtenden Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer (Nr. 4),verweigern kann. Vor allem der Tatbestand der Versetzung wird im Rahmen der Telearbeit Bedeutung erlangen, da die Auslagerung von Büroarbeit als Telearbeit regelmäßig den in §95 Abs. 3 BetrVG genannten Voraussetzungen einer Versetzung (Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für eine bestimmte Dauer oder unter Veränderung der bisherigen Arbeitsumstände) entsprechen wird. Des Weiteren kann die Einführung von Telearbeit Änderungs-)Kündigungen zur Folge haben. Beabsichtigt der Arbeitgeber die (Änderungs-)Kündigung bestimmter Arbeitnehmer, hat er den Betriebsrat unter den Voraussetzungen des §102 Abs. 1 BetrVG hierzu anzuhören; dieser kann der geplanten Kündigung widersprechen, wenn einer der in §102 Abs. 3 BetrVG statuierten Gründe vorliegt. Daneben kommen in personalpolitischer Hinsicht weitere Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrates in Betracht. So kann er zum einen gemäß §93 BetrVG verlangen, dass bei einer Neubesetzung von (Tele-)Arbeitsplätzen zunächst eine interne Stellenausschreibung zur Berücksichtigung des vorhandenen Personals erfolgt. Zum anderen bedarf die Festlegung von Auswahlrichtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Die unterbliebene betriebliche Ausschreibung begründet dabei ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates nach §99 BetrVG, der Verstoß gegen aufgestellte Richtlinien ein Zustimmungsverweigerungs- und Widerspruchsrecht nach §§ 99, 102 BetrVG." /18/
Weiterführende Literatur/Projekte |