Telearbeit
Inhaltliche Beschreibung
Telearbeit ist eine Tätigkeit, die ausschließlich oder zeitweise an einem dezentralen Arbeitsplatz ausgeübt wird, der mit der betrieblichen Arbeitsstätte vernetzt ist. /18/ 

alternierende Telearbeit: Ein Mitarbeiter arbeitet zum Teil zu Hause und zum Teil im Unternehmen. Der Arbeitsplatz im Unternehmen wird mit anderen geteilt.



Vorteile /4/

Für die Mitarbeiter:

  • bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf 
  • Zeitersparnis durch Wegfall des Arbeitsweges
  • Nutzung von Kreativphasen
  • Unabhängigkeit gegenüber Wetterverhältnissen
  • Größere Flexibilität bei Arbeitszeiten
  • ungestörte Arbeit bei kreativen Tätigkeiten 
  • Eigenverantwortung steigt, dadurch höhere Zufriedenheit und Motivation
  • persönlicher Arbeitsrhythmus kann an den individuellen Tagesrhythmus angepasst werden
  • Chancengleichheit für nicht-mobile, vor allem auch schwerbehinderte Erwerbstätige gefördert

 Für das Unternehmen: 

  • Das Ansehen in der Region wird durch attraktive Arbeitsbedingungen verstärkt 
  • Verminderung von Fahrt- und Nachtdienstzuschlägen sowie Reisekosten
  • kostenintensive Wiedereingliederungsmaßnahmen für Erziehende nach der Elternzeit können eingespart werden
  • bei guten Arbeitsbedingungen erhöht sich die Leistungsbereitschaft



Nachteile /18/

Für die Mitarbeiter:
  • wenn die Tätigkeit ausschließlich außerbetrieblich erfolgt, besteht die Gefahr einer sozialen Isolation
  • kann zum Verlust von betrieblichen Informationen sowie von Fort- und Weiterbildungsangeboten führen
  • weiterhin bestehen die Gefahren einer fehlenden Trennung zwischen Beruf und Privatleben, Umgehung von Arbeitsschutzvorschriften sowie "Selbstausbeutung" des Telearbeiters
  • gegebenenfalls technisch und ergonomisch unzureichende Arbeitsplatzgestaltung

 Für das Unternehmen: 

  • die Kosteneinsparung am betrieblichen Arbeitsplatz kann durch Kosten im Zusammenhang der Ausgestaltung des dezentralen Arbeitsplatzes hinfällig werden
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit nicht gegeben


Eignung für /4/


Personengruppe:
  • Erziehende
  • Betreuer von Familienangehörigen

Branche:

  • Medien- und Computerbranche
  • öffentliche Verwaltung

Tätigkeiten:

  • hoher Anteil an Informationsverarbeitung 
  • Phasen längerer und konzentrierter Arbeit an einem Thema (z. B. Programmierarbeiten)
  • messbare oder anderweitig überprüfbare Ergebnisse
  • geringer Bedarf an direkter Kommunikation
  • planbare Präsenzzeiten im Unternehmen 
  • im Service- und Vertriebsbereich


Beispiele aus der Praxis


Telekom AG Bremen, Bereich Controlling

Hilfsmittel

Checkliste zur Einführung von Telearbeit
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Rechtliche Regelungen

Bei der Umsetzung der Telearbeit kommen dem Betriebsrat echte Mitbestimmungsrechte zu.

"So können mit dem eingeführten Organisationskonzept Einstellungen neuer Beschäftigter und die Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung des vorhandenen Personals verbunden sein. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des §99 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen, welche dieser aus den in §99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen gesetzliche, tarifliche und betriebsverfassungsrechtliche Regelungen (Nr. 1) oder bei einer zu befürchtenden Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer (Nr. 4),verweigern kann. Vor allem der Tatbestand der Versetzung wird im Rahmen der Telearbeit Bedeutung erlangen, da die Auslagerung von Büroarbeit als Telearbeit regelmäßig den in §95 Abs. 3 BetrVG genannten Voraussetzungen einer Versetzung (Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für eine bestimmte Dauer oder unter Veränderung der bisherigen Arbeitsumstände) entsprechen wird.

Des Weiteren kann die Einführung von Telearbeit Änderungs-)Kündigungen zur Folge haben. Beabsichtigt der Arbeitgeber die (Änderungs-)Kündigung bestimmter Arbeitnehmer, hat er den Betriebsrat unter den Voraussetzungen des §102 Abs. 1 BetrVG hierzu anzuhören; dieser kann der geplanten Kündigung widersprechen, wenn einer der in §102 Abs. 3 BetrVG statuierten Gründe vorliegt.

Daneben kommen in personalpolitischer Hinsicht weitere Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrates in Betracht. So kann er zum einen gemäß §93 BetrVG verlangen, dass bei einer Neubesetzung von (Tele-)Arbeitsplätzen zunächst eine interne Stellenausschreibung zur Berücksichtigung des vorhandenen Personals erfolgt. Zum anderen bedarf die Festlegung von Auswahlrichtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Die unterbliebene betriebliche Ausschreibung begründet dabei ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates nach §99 BetrVG, der Verstoß gegen aufgestellte Richtlinien ein Zustimmungsverweigerungs- und Widerspruchsrecht nach §§ 99, 102 BetrVG." /18/

 



Weiterführende Literatur/Projekte




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